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Nachtarbeit und Schichtarbeit

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Der Beginn der Nachtzeit kann durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festgelegt werden.

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht (Schichtarbeit) zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Für Nachtarbeitnehmer sind regelmäßige medizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers vorgesehen, die mit steigendem Lebensalter intensiver werden.

Es besteht unter bestimmen Voraussetzungen ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn dies

  • medizinisch
  • wegen der Betreuung eines Kindes oder
  • wegen der Pflege eines Angehörigen

erforderlich ist.

Weiterhin besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Nacharbeitszuschläge oder bezahlte freie Tage.

Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 3 bis 5, 7 Abs. 1 Nr. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
 

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