Mängelrüge, Verweigerung der Restzahlung
Musterbrief an den Verkäufer: Mängelanzeige und Anzeige der Minderung des Kaufpreises.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Mängelrüge und Verweigerung der Restzahlung: Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Ein Mangel liegt dabei vor, wenn die Sache bei Übergabe nicht der vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit entspricht.
Das Gewährleistungsrecht besteht nicht, wenn der Käufer den Mangel kannte oder der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Vorrangig ist das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Verkäufer zunächst die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst zu beheben bzw. eine mangelfreie Sache zu liefern.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder lässt er eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreichen, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Wurde der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, so kann ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Behebung der Mängel geltend gemacht werden.
Gewährleistungsrechte können nur in einem bestimmten Zeitraum nach Übergabe der Kaufsache geltend gemacht werden, der sog. Gewährleistungsfrist. Diese beträgt bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, fünf Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB).
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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