Schönheitsreparaturen bei Auszug
Wann Schönheitsreparaturen regelmäßig fällig werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt festgelegt:
- in Küchen, Bädern und Duschen im Allgemeinen alle 5 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in der Regel alle 8 Jahre
- in anderen Nebenräumen wie Abstellkammern im Allgemeinen alle 10 Jahre.
In manchen Fällen muss der Mieter auch gar nicht renovieren - nämlich dann, wenn die in einem Fristenplan vereinbarten Fristen
- starr sind, d. h. die tatsächliche Mietdauer ebenso wie die während der Mietzeit vorgenommenen Arbeiten unberücksichtigt bleiben oder der Mieter renovieren soll, obwohl die Räume noch in Ordnung sind
- zu kurz sind
- mit einer Klausel kombiniert werden, nach der Schönheitsreparaturen auch nach dem Auszug fällig sind
- der Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel enthält.
Folgende Dokumente sind für Sie interessant:
Mustervorlagen
Aufforderung zu Schönheitsreparaturen, laufend
Aufforderung zu Schönheitsreparaturen, Auszug
Kautionsabrechnung durch den Vermieter
Vertragsassistent
Untermietvertrag, ganze Wohnung
Muster
Tod des Mieters, Ehegatte lehnt Vertragsfortsetzung ab
Vermieterkündigung Gewerberaum, ordentlich
Ablehnung der vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag
Glossar
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