Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Voraussetzung für jede Insolvenzanfechtung ist die Vornahme einer Rechtshandlung. Diese muss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein. Liegt sie nach Insolvenzeröffnung, so ist sie der Masse gegenüber ohnehin nicht wirksam. Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt "vorgenommen", in dem ihre rechtliche Wirkungen eintreten.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Er erfasst sowohl aktives Tun des Schuldners, insbesondere den Abschluss materieller Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge, Verfügungen) und Prozesshandlungen (z. B. ein Anerkenntnis), ebenso wie ein Unterlassen. Dies ist z. B. denkbar, wenn der Schuldner eine Verjährungsfrist verstreichen lässt oder im Prozess nicht bestreitet.
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