Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz
Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz: Durch die Rechtshandlung muss eine Gläubigerbenachteiligung, d. h. eine objektive Verkürzung der Masse, eingetreten sein. In aller Regel genügt hierzu eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, also z. B. Banküberweisungen, Scheckzahlungen oder Einzahlungen auf fremden Konten.
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Mustervorlagen
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Vertrag nichteheliche Lebensgemeinschaft
Muster
Zahlung von Kindesunterhalt, Einkommen bekannt
Scheidungsvereinbarung, Verzicht auf Ausgleichsansprüche
Antrag auf Übertragung des Sorgerechts
Glossar