Unterhaltspflicht des Ehegatten
Grundsätzlich kann nur ein Verwandter zum Unterhalt herangezogen werden. Das Schwiegerkind trifft also keine eigene Unterhaltspflicht. Verdient das unterhaltspflichtige Kind weniger als 100.000 Euro Brutto im Jahr besteht auch keine Unterhaltspflicht.
Beträgt das Einkommen des Kindes und des Ehegatten zusammen mehr als 100.000 Euro Brutto im Jahr, verpflichtet auch das nicht zum Unterhalt der Eltern des unterhaltspflichtigen Kindes.
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